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Satzung – Die Omas gegen Rechts Erfurt e. V.
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Satzung

Die OMAS GEGEN RECHTS Erfurt e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Die OMAS GEGEN RECHTS Erfurt“. Er hat seinen Sitz in Erfurt und wird nach Gründung in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Die OMAS GEGEN RECHTS Erfurt e.V.“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Begegnung von Menschen im Sinne von Demokratie, Toleranz und Völkerverständigung. Die Mitglieder des Vereins unterstützen in verschiedenen Formen der Begegnung (Ausstellungen, Gespräche, Workshops u.a.) alle Menschen, die sich der Förderung von Leben und Handeln im Sinne der Wahrung demokratischer Grundwerte, eingeschlossen der europäischen Werte, verpflichtet fühlen.
  3. Gegenstand der Arbeit ist die Anregung der Diskussion und die Vernetzung zwischen Menschen im Sinne der Wahrung und Förderung der Menschenrechte und Menschenwürde.
  4. Der Verein begleitet Projekte der Bildung und Erziehung, die sich insbesondere mit der Geschichte und Gegenwart unter dem Aspekt der Weitergabe humanistischer Traditionen auseinandersetzen. In Form von allgemein zugänglichen und öffentlichen Angeboten werden humanistische und demokratische Werte erinnert und weitergegeben.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts werden, deren Zweck, Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit den Zielen von „Die OMAS GEGEN RECHTS Erfurt e.V.“ stehen.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit Eintritt wird die Satzung anerkannt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhalt einer einmonatigen Frist mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit unbekanntem Wohnsitz verzogen ist oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat. Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied sich vorsätzlich vereinsschädigend verhält oder sich gegen die Ziele des Vereins verhält.
    Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem das betroffene Mitglied angehört wurde.
  6. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und somit die Mitgliederversammlung anrufen.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Anrufs endgültig über den Ausschlussbeschluss des Vorstandes, nachdem das betroffene Mitglied nochmals angehört wurde.
  8. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die vereinsbezogenen Rechte des betroffenen Mitgliedes.
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge als Jahresbeitrag bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen.
  2. Die Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung.
  3. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Weitere maximal drei Mitglieder können als Beisitzer*innen (erweiterter Vorstand) gewählt werden. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB), also nicht BGB-Vorstand. Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die im Sinne des Vereins übertragen werden. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied und natürliche Personen sein. Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn dessen vorherige Zustimmung vorliegt. Dies ist auch online möglich.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied aus dem erweiterten Vorstand zu berufen. Ein so berufenes Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Der Vorstand erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
    • Der Vorstand kann eine andere Person mit der Versammlungsleitung beauftragen.
    • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und ggf. die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Einsetzung von Arbeitskreisen, beratenden Gremien (fachlich und regional)
    • Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. 
    • Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt, über die Aufgaben innerhalb des Vorstandes entscheiden die Mitglieder des Vorstandes.
  6. Vorstandssitzungen finden in regelmäßigen Abständen und im Bedarfsfall sowie auch virtuell (online) statt.
    Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch das dafür bestimmte Vorstandsmitglied oder seine / ihre Vertretung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch.
    Der Einladung sind die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen beizufügen. In dringenden Fällen können mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ohne Einhaltung der Ladefrist eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
    Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
    Alle Vorstandssitzungen werden protokolliert.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstands­mitglieder ihre Zustimmung erklären.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre und im Bedarfsfall einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von dreißig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, postalisch oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Mitteilung von Adress-, E-Mail und Namensänderungen ist eine Bringschuld des Mitgliedes.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Versammlungsleiter*in geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.
    Sie bestellt zwei Rechnungs- bzw. Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Rechnungs-/ Kassenprüfer*innen
    • Aufgaben und Ziele des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften
    • Mitgliedsbeiträge
    • Satzungsänderungen, die die Änderung der Vorstandswahlen betreffen, werden vor den Wahlen durchgeführt.
    • Auflösung des Vereins
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Dies gilt auch für eine virtuell abgehaltene Mitgliederversammlung. In diesem Fall findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke zwei Wochen vor Beginn der Online-Versammlung durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Zugangs-berechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
  8. Die Mitgliederversammlungen sind mit allen Beschlüssen schriftlich niederzulegen und von zwei anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben. Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung, bei virtuellen Konferenzen das Medium
    • Name der Versammlungsleiter*in und der Protokollführer*in
    • Zahl der erschienenen oder der virtuellen Konferenz beigetretenen Mitglieder,
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    • die Tagesordnung,
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
    • die Art und Weise der Abstimmung,
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge

§ 11 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten oder Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus weder gespeichert noch an Dritte übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Speicherung
    • Bearbeitung
    • Verarbeitung
    • Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

      Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten.

§ 12 Änderung des Zwecks und der Satzung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen bzw. virtuell dem Konferenzraum beigetretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. virtuell dem Konferenzraum beigetretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „MOBIT – Mobile Beratung in Thüringen – Für Demokratie Gegen Rechtsextremismus e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung

Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB.
Gegen diese Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 04. März 2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 16 Satzungsänderung bei Gründung

Satzungsänderungen, die erforderlich waren aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde im Rahmen der Vereinsgründung, kann der Gesamtvorstand selbstständig vornehmen, es bedarf keiner erneuten Mitgliederversammlung.

Erfurt, den 04. März 2021

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